Bestattungshaus Sauerbier

Würdevolle Beerdigungen und einfühlsame Trauerbegleitung

Tochter von Bestattung ausgeschlossen - Beschluss vom Amtsgericht Recklinghausen

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In einem aktuellen Beschluss hat das Amtsgericht Recklinghausen den Antrag der Tochter eines Verstorbenen zurückgewiesen. Sie wollte mittels einer einstweiligen Verfügung Bestattungsort und -Zeitpunkt ihres Vaters von ihrer Schwester erfahren und eine Teilnahme an der Bestattung erzwingen. Den hierauf gerichteten Antrag lehnte das Gericht ab, das Vorbringen der Antragstellerin reiche nicht aus.

Entscheidend in entsprechenden Fällen ist regelmäßig die Frage, wer das Totensorgerecht hat und in welcher Weise dieses ausgeübt werden darf. Das Totensorgerecht beinhaltet das Recht über Art und Ort der Bestattung im Rahmen der Wünsche des Verstorbenen zu bestimmen.

Für die Frage, wer für die Totenfürsorge zuständig ist, sei laut Gericht in erster Linie der Wille des Verstorbenen maßgebend. Der Verstorbene habe zuletzt in der Wohnung der Schwester gelebt. Dass der Verstorbene den Willen geäußert oder den mutmaßlichen Willen hätte, die Antragstellerin solle an der Beerdigung teilnehmen, sei weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung beziehe sich nicht einmal hierauf.

Kritik: Der Beschluss könnte nachvollziehbar sein, wenn der Inhalt der Antragsschrift bekannt wäre. Doch grundsätzlich scheint die Auslegung fragwürdig. Der Wille eines Vaters wird doch meistens dahin gehen, dass im Falle seines Todes alle Kinder an seiner Beisetzung teilnehmen dürfen. Alleine deshalb, weil nur ein Kind die Betreuung/Pflege übernehmen soll, wird dieser Wille sich nicht ändern. Erst bei Vorliegen weitere Indizien wird der mutmaßliche Wille dahin gehen, ein Kind von der Bestattung ganz auszuschließen. Insofern sollte grundsätzlich zumindest eine erhebliche Erschütterung dieses Erfahrungssatzes ("Eltern wollen ihren Kindern die Teilnahme an der Beisetzung ermöglichen") gefordert werden.

(Quelle: Aeternitas/Beschluss des AG Recklinghausen vom 12.02.2019, Az.: 16 C 19/19)