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Friedhofsunterhaltungsgebühr unzulässig

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Friedhofsunterhaltungsgebühr unzulässig
Grabnutzer muss nur die Hälfte der Gebühren zahlen

In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Verwaltungsgericht Cottbus einem Grabnutzer Recht gegeben, der gegen die Erhebung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr geklagt hatte. Insbesondere hätte laut Gericht aus der Satzung erkennbar sein müssen, für welche einzelnen Unterhaltungskosten die Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben werden. Das Verwaltungsgericht Cottbus folgte daher dem Antrag des Klägers und reduzierte die Gebühren antragsgemäß auf 552 Euro.

Der Friedhofsträger (Beklagter) hatte den Kläger zuvor per Bescheid zur Zahlung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 1.104 Euro aufgefordert. Der Beklagte setzte dabei für die noch verbleibenden 24 Nutzungsjahre in der Doppelgrabstelle je 46 Euro an. Der Kläger hatte dem widersprochen und sich später gerichtlich zur Wehr gesetzt. Er war der Ansicht, dass lediglich die Hälfte zu bezahlen wäre, da auf die Doppelgrabstelle wie auf eine Einzelgrabstelle nur 23 Euro pro Jahr entfallen dürften.

Das Gericht hielt die Satzungsregelung des Beklagten zur Friedhofsunterhaltungsgebühr aus mehreren Gründen insgesamt für rechtswidrig. Es hätte schon in der Satzung im Einzelnen beschrieben werden müssen, welchen Unterhaltungskosten die Gebührenerhebung dienen soll. Nur so könne die Friedhofsunterhaltungsgebühr von der Grabnutzungsgebühr abgegrenzt und eine Doppelbelastung der Nutzungsberechtigten vermieden werden. Denn es könnten so fälschlicherweise dieselben Kosten mit einer Friedhofsunterhaltungsgebühr und/oder einer Grabnutzungsgebühr erfasst werden.

§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes in Brandenburg verlange überdies eine nachprüfbare Berechnung des Gebührensatzes gerade für den Zeitraum, in dem die Satzung anzuwenden ist. Wenn der Gebührensatz auch über den kalkulierten Zeitraum hinaus Gültigkeit besitzen soll, wäre eine neue Kalkulation erforderlich.

Außerdem wären die Kosten bereits kalkulatorisch auf die Altnutzer verteilt worden und mit der Satzung würden dieselben Kosten nun noch einmal auf neue Nutzer umgelegt. Dadurch würde gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen.

Vor diesem Hintergrund gab das Verwaltungsgericht dem Kläger Recht. Da der Antrag des Klägers nur gegen die Hälfte der Friedhofsunterhaltungsgebühren gerichtet war, wurde die festgesetzte Friedhofsunterhaltungsgebühr auch nur zur Hälfte für rechtswidrig erklärt.

(Quelle: Aeternitas/Urteil des Verwaltungsgericht Cottbus vom 17.01.2019, Az.: 6 K 808/16)