Auflösung des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags kann nicht verlangt werden
Das Verwaltungsgericht Münster entschied mit Urteil vom 21.12.2018 (Az. 6 K 4230/17) kürzlich, dass die Pflegeheimbewohnerin ihre Bestattungsvorsorge in Höhe von insgesamt 10.500 € nicht auflösen muss, um das beantragte Pflegewohngeld zu erhalten. Von der Klägerin kann nicht verlangt werden, die zur Sicherung der dereinstigen Bestattung geschlossenen Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge aufzulösen und die darauf gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 10.500 € für die Investitionskosten einzusetzen. Der Einsatz des „Vermögens Bestattungsvorsorge“ stellt für die Klägerin eine Härte im Sinne des § 14 Abs. 3 S. 1 APG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB 12 dar, urteilten die Richter.
Ob die Bestattungsvorsorge der Höhe nach angemessen ist, beurteilt sich grundsätzlich anhand der vorgesehenen Leistungen und der örtlichen Preise für eine Bestattung. Das für die Bestattung beauftragte Bestattungsunternehmen hatte in seiner Kostenaufstellung für die gewünschte Erdbestattung, Gesamtkosten in Höhe von 9.541,31 € errechnet. Das Gericht sah angesichts des Betrags keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesamtkosten für die dereinstige Bestattung unangemessen hoch seien. Vielmehr lägen im Hinblick auf die Ausgabe der Stiftung Warentest, Spezial Bestattungen (März 2013), wonach sich die Kosten für eine Erdbestattung zwischen 4.287 € (durchschnittlich einfache Erdbestattung) und 12.152 € (durchschnittliche gehobene Erdbestattung) bewegen, im Rahmen des Üblichen.
1.000 € für Kostensteigerung zulässig
Den Differenzbetrag von rund 1.000 € zwischen den veranschlagten Bestattungskosten in Höhe von 9.541,31 € und der dafür vorgesehenen finanziellen Absicherung im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag in Höhe von 10.500 €, erachtete das Gericht zur Abfederung zukünftiger Preissteigerungen für uneingeschränkt zulässig. Bisher wurden üblicherweise Beträge in Höhe von bis zu 500 € hierfür berücksichtigt.
Das von der beklagten Behörde vorgetragene Argument, dass die bisherige Lebensführung der Klägerin, die schon immer in bescheidenen Verhältnissen gelebt habe, darauf schließen lasse, dass die Bestattungsvorsorge unangemessen sei, ließ das Gericht nicht gelten. Zutreffend stellte es fest, dass die Anerkennung einer angemessenen Bestattungsvorsorge als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelung auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde beruht und deshalb die konkreten finanziellen Lebensumstände des Betroffenen nicht dazu führen dürfen, die Gestaltungswünsche und Kosten für seine Bestattung im Einzelfall bis auf das Sozialhilfeniveau einzuschränken. Die Grenze des Angemessenen sei erst dann überschritten, wenn sich die konkreten Gestaltungswünsche und deren Kosten im Einzelfall als völlig überzogen oder luxuriös erweisen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass vorhandenes Vermögen zielgerichtet und ausschließlich deshalb für die Bestattungsvorsorge verwendet wurde, um staatliche Leistungsansprüche zu erhalten.
Die Entscheidung des VG Münster, erstritten mit Unterstützung der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG, ist ein weiterer Meilenstein bei der Fortbildung des Rechts zur Anerkennung einer angemessenen Bestattungsvorsorge.
Einmal mehr unterstreicht ein deutsches Gericht, dass es bei der Anerkennung der angemessenen Bestattungsvorsorge um grundlegende Rechte jedes Einzelnen auf Selbstbestimmung und Wahrung der Menschenwürde für die Zeit nach dem Tod geht. Diese Rechte sind von den Behörden bei der Prüfung von Anträgen auf soziale Leistungen rechtskonform zu berücksichtigen. Alles andere wäre illegal.