Abrechnung einer Fremdanamnese bei Leichenschau unzulässig
Klarstellung der Landesärztekammer Brandenburg
Immer wieder beklagen sich Angehörige - zurecht - wegen überhöhter Rechnungen für die Leichenschau und den Totenschein. Leider rechnen viele Ärzte zu hohe Beträge ab. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) macht hier eigentlich klare Vorgaben: Ziffer 100 ("Untersuchung eines Toten einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines") sowie Wegegeld abhängig von der Entfernung und der Uhrzeit. Daraus ergibt sich ein Kostenrahmen von genau 18,15 Euro bis 59,07 Euro (in Ausnahmefällen maximal: 76,56 Euro).
Nicht erlaubt, aber weit verbreitet, ist es, weitere Leistungen der GOÄ abzurechnen - die jedoch nur am lebenden Patienten erbracht werden dürfen und somit von der Krankenkasse zu bezahlen wären. Dazu zählt unter anderem der Aufwand anlässlich eines Hausbesuchs, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung. Auch die "Fremdanamnese", also das Einholen von Informationen über den Patienten von Dritten, in der Regel Verwandte, findet sich fälschlicherweise in den Rechnungen. Ein solcher Fall aus Brandenburg hat in den letzten Wochen Schlagzeilen gemacht, so dass sich die dortige Landesärztekammer zu einer Klarstellung veranlasst sah.
Webseite der Märkischen Oderzeitung:
https://www.moz.de/nachrichten/brandenburg/artikel-ansicht/dg/0/1/1701896/
Quelle: Aeternitas e.V