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Keine Umbettung trotz abgelaufener Ruhezeit

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Oberverwaltungsgericht weist Antrag zurück

Keine Umbettung trotz abgelaufener Ruhezeit
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Übernahme von Prozesskostenhilfe im Falle einer beantragten Urnenumbettung abgelehnt. Damit haben die Richter in ihrem bereits im Dezember gefassten Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Es sei hier auch nach Ablauf der Ruhezeit eine Umbettung nicht zu genehmigen, da die örtliche Friedhofssatzung die beantragte Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes verbiete. Die beanspruchte Prozesskostenhilfe sei dementsprechend abzulehnen, da eine Klage gegen den Friedhofsträger auf eine Genehmigung keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Darüber hinaus läge laut OVG kein - für die Genehmigung grundsätzlich notwendiger - wichtiger Grund für eine Umbettung vor, die Richter waren insbesondere nicht überzeugt, dass sie dem Willen der Verstorbenen entspräche.

Zuletzt legte das Gericht dar, dass das Verbot in der Friedhofssatzung zur Umbettung aus einem Reihengrab in ein anderes nicht unverhältnismäßig sei. Schließlich sei die Umbettung in ein Wahlgrab auch ortsintern zulässig und Umbettungen in andere Städte würden überhaupt nicht ausgeschlossen.

Kritik:
In dem Beschluss wird die Besonderheit des Falls verkannt. Das Gericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nach Ablauf der Ruhezeit ein wichtiger Grund für eine Umbettung überhaupt noch vorliegen muss. Dies wird in der Literatur (vgl. Gaedke, Jürgen, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl., S. 339) mit Recht abgelehnt. Anderenfalls dürften wohl auch etwa die Friedhofsträger die Aschereste nach Ablauf der Ruhezeit nicht andernorts endgültig beisetzen.

Ebenso hätte das Gericht sich mit dem Begriff der Umbettung näher auseinandersetzen müssen. Nach Ablauf der Ruhezeit ist nämlich fraglich, ob man die Ausgrabung und Wiederbeisetzung immer noch als Umbettung bezeichnen sollte (ablehnend auch Gaedke, a.a.O., S. 338). Dann hätte aber der Wortlaut "Umbettung von Reihengrab zu Reihengrab" den vorliegenden Sachverhalt nicht erfasst.

Diese Punkte hätten ausreichen müssen, um eine Erfolgsaussicht der Klage zu bejahen und eine endgültige Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

(Quelle: Aeternitas e.V - Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 06.12.2017, Az.: 19 E 1110/16)