Gericht verpflichtet Sozialamt Bestattungskosten zu erstatten
Verweis auf andere eventuell Zahlungspflichtige nicht zulässig
Gericht verpflichtet Sozialamt Bestattungskosten zu erstatten
In einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle aus Juli 2017 ist einer mittellosen Tochter die Kostenerstattung für die Bestattung ihres Vaters zugesprochen worden. Außergerichtlich und in erster Instanz vor dem Sozialgericht Magdeburg hatte das Sozialamt die Zahlung mit der Begründung abgelehnt, dass es zwei weitere Kinder des Verstorbenen gebe. An diese müsse die Antragstellerin sich wenden. Dem wurde nun in zweiter Instanz des einstweiligen (vorläufigen) Verfahrens eine Absage erteilt. Ersatzansprüche gegenüber den Geschwistern seien nicht ersichtlich, denn weder wären deren Adressen bekannt noch, ob sie das Erbe überhaupt angenommen hätten.
Die Antragstellerin hatte das Erbe ausgeschlagen. Grundsätzlich sind Erben rechtlich vorrangig zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet und nur letztendlich Verpflichtete können einen Anspruch gegenüber dem Sozialamt auf Kostenerstattung haben. Wer – wie die Tochter – lediglich bestattungspflichtig ist, muss im Ergebnis dann nicht für die Bestattungskosten aufkommen, wenn es vorrangig Verpflichtete gibt. Vor diesem Hintergrund hatte das Sozialamt die Tochter auf ihre Geschwister verwiesen.
Die Auffassung des Sozialhilfeträgers diesbezüglich im vorliegenden Fall entspreche laut Gericht jedoch nicht dem Nachranggrundsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII. Die daraus resultierende Obliegenheit (Pflicht) zur Selbsthilfe setze nämlich voraus, dass ein möglicher Anspruch des Hilfebedürftigen gegenüber anderen hinreichend klar umrissen sei. Daran fehle es hier. Das Gericht ging im Ergebnis von einer Verpflichtung des Sozialhilfeträgers aus, das tatsächliche Bestehen eines Ausgleichsanspruchs in klaren Umrissen nachzuweisen, damit ein Verweis auf Dritte zulässig wäre.
Die Erstattung von Kosten für die Durchführung weiterer Ermittlungen, Klageverfahren etc. wären von einer Leistungspflicht nach § 74 SGB XII (Kostenerstattungsanspruch, „Sozialbestattung“) nicht erfasst, sodass derzeit nicht erkennbar sei, auf welcher finanziellen Grundlage die Antragstellerin hier weitere Maßnahmen zur Erlangung eines Ausgleichs für die ihr entstandenen Kosten veranlassen könnte. Vor dem Hintergrund, dass Mahn- und Gerichtskosten durch den Bestatter drohen würden, bejahte das Gericht damit auch die für die einstweilige Anordnung notwendige Eilbedürftigkeit.
Es handelt sich hier nur um eine vorläufige Bewertung im einstweiligen Rechtsschutz. In einem Hauptsacheverfahren ist es theoretisch denkbar, dass eine abweichende Entscheidung ergeht.
(Quelle: Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.07.2017, Az.: L 8 SO 26/17 B ER)