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Bundesgerichtshof fordert von Bestattern mehr Preistransparenz

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Kunden müssen Überführungskosten abschätzen können

In einem Anfang des Jahres erlassenen Urteil hat der Bundesgerichtshof einen Bestattungsbetrieb verpflichtet, anfallende Überführungskosten transparenter darzustellen. Im vorliegenden Fall hatte ein anderes Bestattungsunternehmen den Konkurrenten wegen seiner Preisdarstellung in einem Werbeflyer auf Unterlassung in Anspruch genommen und bezüglich der fehlenden näheren Darstellung der Überführungskosten Recht bekommen. Der Rechtsstreit ging mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bis zur dritten Instanz, nachdem die Angelegenheit schon vor dem Landgericht Traunstein und dem Oberlandesgericht München verhandelt worden war.

Das Ergebnis stellt der Bundesgerichtshof in einem der amtlichen Leitsätze deutlich dar:
"Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, hat im Hinblick auf die bei jeder Bestattung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben."

Seine Rechtsauffassung leitet der Bundesgerichtshof im Wesentlichen wie folgt her:

Zwar ergebe sich alleine aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (Preisangabenverordnung) nicht, dass die Art der Preisberechnung mitzuteilen sei wenn ein End- oder Gesamtpreis nicht angegeben werden könne. Dies folge aber aus einer richtlinienkonformen Auslegung (also einer Auslegung die das EU-Recht gebietet) von § 1 Abs. 6 PAngV anhand von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG. Danach müssten nämlich Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wenn mit der Entscheidung für ein Produkt eine (nicht ohne weiteres abänderbare) Entscheidung für ein damit zusammenhängendes anders Produkt getroffen würde, müssten vom Anbietenden oder Werbenden die für dieses andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich gemacht werden. Ein solches einheitliches Leistungsangebot liege in aller Regel dann vor, wenn die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung zwangsläufig die Inanspruchnahme einer anderen Leistung voraussetze. Nicht bezifferbare Kosten für Einzelleistungen müssten hier hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden.

Bezüglich der immer bei einer Bestattung anfallenden Überführungskosten sei infolgedessen die Grundlage der Preisberechnung mitzuteilen.