Bestattungshaus Sauerbier

Würdevolle Beerdigungen und einfühlsame Trauerbegleitung

Vermögen zur Bestattungsvorsorge nur geschützt, wenn Zweckbestimmung objektiv erkennbar

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Heimbewohnerin durfte nur den Schonbetrag in Höhe von 2.600 Euro behalten.

Die Klägerin sollte ihr Vermögen, das über den Schonbetrag von 2.600 Euro hinaus vorhanden war, für ihre Heimkosten einsetzen. Sie machte geltend, dass ihr zusätzlich zum Schonbetrag noch 5.500 Euro für die Bestattungsvorsorge verbleiben müssten. Sämtliches Vermögen lag jedoch auf einem Girokonto.

Das Sozialgericht Aachen entschied am 01.10.2013, dass ihr lediglich die 2.600 Euro verbleiben dürfen. Zwar sei darüber hinaus grundsätzlich Vermögen für eine angemessene Bestattungsvorsorge von ca. 4000 bis 6.000 Euro geschützt, aber nur dann, wenn diese Zweckbestimmung auch objektiv erkennbar wäre, wie es zum Beispiel bei der Abtretung eines Sparbuchguthabens an einen Bestattungsunternehmer der Fall wäre.
(Quelle: Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 01.10.2013)