Bestattungshaus Sauerbier

Würdevolle Beerdigungen und einfühlsame Trauerbegleitung

Ruhetage über Ostern - Auflagen für Bestattungen - Stand 23.03.2021

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Im Rahmen der Bund-Länder-Beschlüsse aus dieser Nacht wurden der Gründonnerstag, 01.04.2021 sowie der Karsamstag, 03.04.2021, zu "Ruhetagen" erklärt. "Ruhetage" sind nach Definition den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass an diesen Tagen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Beisetzungen auf den Friedhöfen stattfinden dürfen. Die Landesregierung hat darüber hinaus gestern eine neue Fassung der CoronaSchVO NRW veröffentlicht. Sie tritt heute, 23.03.2021 in Kraft und hat aktuell Gültigkeit bis spätestens zum 28.03.2021.

Im Vergleich zur bisher gültigen Regelung gibt es KEINE Veränderungen für Bestattungen.

Auf die gemeinsamen Empfehlungen von Städt- und Gemeindebund NRW und Bestatterverband NRW zur Durchführung von Bestattungen vom 22.12.2020 (siehe weiter unten) wird ausdrücklich Bezug genommen.

Link zur aktuellen CoronaSchVO:
https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaemp...

Für unser Handwerk bedeutet dies:

Bestattungen und Trauerfeiern bleiben erlaubt, § 13 Abs 2 Nr. 5 CoronaSchVO.
Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Trauerfeiern unter freiem Himmel ist nicht vorgegeben.
Bei jeder Beerdigung ist der Mindestabstand von 1,50m zwischen Einzelpersonen / Hausständen einzuhalten (Ausnahme weiter für nahe Angehörige untereinander bei Beerdigungen, § 2 Abs. 2 Nr. 10 CoronaSchVO ).

Der Trauerredner/Pfarrer darf Maske abnehmen (§ 3 Abs. 6 CoronaSchVO).

Anwesenheitslisten bei Bestattungen:
Eine Anwesenheitsliste muss in geschlossenen Räumen grundsätzlich geführt werden, § 4a Abs. 2 Nr. 7 CoronaSchVO). Unter freiem Himmel nur bei nahen Angehörigen, die den Mindestabstand untereinander unterschreiten (§ 4a Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO).
Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind, § § 4a Abs. 2 letzter Satz CoronaSchVO.

Regelungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften, § 1 Abs. 3 CoronaSchVO,
NEU: medizinische Maske bei Gottesdienten Pflicht!
Die aktuelle CoronaSchVO verpflichtet die Teilnehmer an Gottediensten zum Tragen von medizinischen Atemmasken, § 1 Abs. 3 CoronaSchVO:

"Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden
Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den
entsprechenden Regelungen dieser Verordnung.

Sie entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden. Sie sichern die Einhaltung des Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche
Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten auf Gemeindegesang.

Die vorgelegten Regelungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Regelungen dieser Verordnung. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine entsprechenden Regelungen vorlegen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Regelungen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt."

Private Trauerhallen:
Für private Trauerhallen gilt zusätzlich die Personenkapazität von einer Person pro 10qm Geschäftsfläche, §§ 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 letzter Satz CoronaSchVO. Wenn die Betriebsfläche größer als 800 Quadratmeter ist, darf sich auf der darüber hinausgehenden Fläche ab Quadratmeter 801 nur eine weitere Person pro 20 Quadratmeter aufhalten.

Die zuständigen Behörden bleiben befugt, im Einzelfall auch über die Regelungen der VO hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen, § 16 Satz 2 CoronaSchVO. „Zuständige Behörden“ sind die Ordnungsämter, mit Amtshilfe von Gesundheitsamt und Polizei, § 17 CoronaSchVO.

(Informationen vom Bestatterverband NRW)