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7.000 Euro Bestattungsvorsorge ist sozialhilferechtlich angemessen

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OVG Münster bestätigt Entscheidung des VG Arnsberg aus dem Jahr 2016 | 22.07.2021

7.000 Euro Bestattungsvorsorge ist sozialhilferechtlich angemessen
In einem Beschluss vom 25. Mai 2021 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG Münster, 12 A 2454/18) ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg bestätigt, das sich mit Pflegewohngeldleistungen im Jahr 2016 befasste.

Seinerzeit hatte das VG Arnsberg die beklagte Kommune verpflichtet, Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin zu zahlen. Zur Begründung hatte es angeführt, dass mit Blick auf den Ansatz des Vermögens der Bewohnerin der von ihr abgeschlossene Bestattungsvorsorgevertrag vermögensmindernd (nur) in Höhe von 7.000,00 Euro zu berücksichtigen sei. Der Hauptleistungsanspruch der Bewohnerin gegen das Bestattungsunternehmen aus dem abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag und die aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche seien vorliegend verwertbares Vermögen i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 APG NRW. In Höhe von 7.000,00 Euro stelle der Einsatz des aus einer möglichen Rückabwicklung der genannten Verträge resultierenden Vermögenswerts für die Klägerin eine Härte i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 2 APG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, darüber hinaus jedoch nicht, weil insoweit eine Überschreitung der Grenze der Angemessenheit anzunehmen sei.
Den Betrag von 7.000,00 EUR ermittelte das Verwaltungsgericht auf Basis der Angaben der zuständigen Behörde anhand der erforderlichen Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII (sog. Sozialbestattung). Diesen Grundbetrag bestimmte es auf 4.000 Euro, indem es die Beträge für eine ortübliche Bestattung (etwa 3.900,00 Euro zzgl. Friedhofsgebühren für eine Erdbestattung - mindestens 1.940,00 Euro für eine Wahlgrabstelle bzw. 1.819,00 Euro für eine Reihengrabstelle) sowie unter Zugrundelegung des für eine einfache Beerdigung im Bundesdurchschnitt anzusetzenden Kostenrahmens (2.000 bis 4.000 Euro) ins Verhältnis setzte. Dieser Grundbetrag wurde dann auf 7.000,00 EUR erhöht und zwar anhand Veröffentlichungen der Stiftung Warentest (durchschnittlich 6.000,00 – 7.000,00 Euro) bei festgestellten Preisspannen von nahezu 3.000,00 Euro bis zu 9.000,00 Euro.
Der abgeschlossene Bestattungsvorsorgebetrag belief sich dagegen auf 10.203,96 Euro und wurde seitens des Gerichts als nicht mehr angemessen bewertet, weil insbesondere die Kosten des Sargs, der Kaffeetafel und des Grabmals (zusammen 4.790,00 Euro), für Blumenschmuck (500,00 Euro) und Orgelspiel (40,00 Euro) sowie weitere Zusatzleistungen einen gehobenen Standard aufweise, der die Gesamtheit der vereinbarten Leistungen als insgesamt nicht mehr angemessen erscheinen lasse.

Diese Berechnung und Bewertung hat das OVG Münster in zweiter Instanz gebilligt. Es stellt klar, dass das Verwaltungsgericht mit der Zugrundelegung eines Betrages von 7.000,00 Euro keine Pauschalierung von Bestattungskosten vorgenommen, sondern auf diesen Betrag lediglich mangels anderweitiger Anhaltspunkte als Begrenzung auf ein angemessenes Maß zurückgegriffen habe.
Der anhand örtlicher Gegebenheiten ermittelte Grundbetrag repräsentiere lediglich den einfachsten Standard. Er sei unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen, wobei die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen können, um ausreichend Raum zur Berücksichtigung etwaiger besonderer Bestattungswünsche zu geben.

Das OVG Münster stellt dabei auf die Gesamtkosten der Bestattungsvorsorge ab. Etwaige individuelle Gestaltungswünsche könnten nur bis zur Grenze der Angemessenheit der Gesamtkosten Berücksichtigung finden, so dass es irrelevant sei, inwieweit einzelne Kostenpunkte hinsichtlich des zugrunde liegenden individuellen Gestaltungsanspruchs ortsüblich sind. Folglich könne auch dahinstehen, welche im der Bestattungsvorsorge zugrunde liegenden Kostenvoranschlag genannten Einzelpositionen zum Überschreiten der Grenze der Angemessenheit führen. Dementsprechend sei die Frage, welche Positionen dem Grunde und der Höhe nach ortsüblich sind und einem durchschnittlichen Preisniveau entsprechen unerheblich.

Hinweis:
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die eine allgemeinere Aussage zur Angemessenheit von Bestattungsvorsorgeverträgen nicht ohne Weiteres zulässt. Es lässt sich lediglich festhalten, dass im Jahr 2016 im Regierungsbezirk Arnsberg Bestattungsleistungen im Wert von 7.000,00 Euro sozialhilferechtlich angemessen waren – 10.200,00 Euro jedoch nicht.

Bedenklich erscheint, dass das OVG Münster ausschließlich die Gesamtkosten in den Blick nimmt. So besteht die Gefahr, dass Einzelpositionen, die durchaus als ortüblich und angemessen zu bewerten wären, in ihre Summe als unangemessen teuer bewertet werden. Auch die Fragen der Vorsorge im Hinblick auf Grabgestaltung und – pflege lässt der Beschluss außer Acht. Gleiches gilt für einen „Puffer“ für zu erwartende Preissteigerungen. Schließlich ist auch der Weg zur Ermittlung des Grundbetrages über den „Sozialbestattungstandard“ nicht unproblematisch, wenn hier nur die seitens der Sozialhilfeträger vorgegebenen Werte berücksichtigt werden.

(Quelle: Verbraucherinitiative Aeternitas- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.05.2021, Az.: 12 A 2454/18)