Bestattungsvorsorge & Sozialämter - ein ewiger Streit um das Schonvermögen
Wir führen täglich Gespräche mit Menschen, die zb. für ihre Eltern, oder sich selbst einen Bestattungsvorsorgevertrag finanziell absichern möchten. Um die Höhe einer Einlage kommt es dann immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Sozialämtern und den Vorsorgenden, wenn Wohngeld beantragt werden muss für ihre Unterbringung in einem Seniorenheim. Das Kreissozialamt Paderborn zum Beispiel akzeptiert ohne eine weitere Prüfung einen Betrag bis zu 5000 €. Allein die Friedhofsgebühren in Paderborn können schon, je nach Grabstelle, bis zu 4000,00 € sein. Die Verbraucherinitiative Aeternitas e.V hat gerade aktuell den Widerspruch gegen einen Bescheid durchgesetzt, über eine Höhe von 13.000 €. (siehe untere Text). Es gibt in der Vergangenheit unterschiedliche Urteile zu diesem Thema. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage von § 88 BSHG entschieden, dass eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach § 88 Abs.3 Satz1 BSHG zu verschonen ist. Die Auffassung der Gerichte ist es, dass im Einzelfall überprüft werden muss, ob die Bestattungsvorsorge angemessen ist. Zu den Kosten einer Bestattung werden fälschlicherweise oftmals lediglich die unmittelbar mit der zur Bestattung zusammenhängenden Kosten gesehen. Die Dauergrabpflege und der Grabstein gehören jedoch auch zu den Bestattungskosten und sind somit bei einer Vorsorge ansetzbar.
Wir empfehlen Ihnen sich in einem Gespräch mit uns über die möglichen Formen einer Bestattungsvorsorge zu informieren. Vereinbaren Sie einen Termin und wir nehmen uns gerne für Sie Zeit, um all Ihre Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Bestattungsvorsorge zu beantworten.
Verbraucherinitiative Aeternitas e.V:
Schonbetrag von über 13.000 Euro für Bestattungsvorsorge anerkannt - Erfolg für Aeternitas-Mitglied
Mithilfe eines von Aeternitas begründeten Widerspruchs hat ein Aeternitas-Mitglied aus Nordrhein-Westfalen sich erfolgreich gegen einen Bescheid des Sozialamts gewehrt. Dieses hatte einen Antrag auf Pflegewohngeld abgelehnt, weil seiner Ansicht nach das für die Bestattungsvorsorge zurückgelegte Vermögen zu hoch sei. Am Ende folgte das Amt jedoch der rechtlichen Begründung von Aeternitas und beließ dem Mitglied 13.166,93 Euro als Schonbetrag für die Bestattungskosten - über das ohnehin zu gewährende Schonvermögen hinaus.
Auf den ersten Blick erscheint der hier verschonte Betrag erstaunlich hoch. Immer noch werden in der Praxis fünfstellige Beträge selten als im Rahmen der Bestattungsvorsorge geschützt anerkannt. In diesem Fall konnte Aeternitas jedoch deutlich machen, dass die Summe aufgrund der vorliegenden Umstände angemessen ist. Insbesondere weil es sich um eine Doppelgrabstelle handelt und auch die angemessenen Grabpflegekosten berücksichtigt werden mussten, hat die Stadt als Träger der Sozialhilfe den umstrittenen Betrag anerkannt.
Wie in dem beschriebenen Fall erlebt es Aeternitas immer wieder, dass Menschen fachliche Hilfe von Experten benötigen, um ihr Recht durchzusetzen, insbesondere gegenüber Behörden. Aeternitas-Mitglieder können sich darauf verlassen, dass der Verein sie bei Ihren Fragen und Problemen rund um die Bestattung mit umfassender Sachkenntnis unterstützt.