Verwaltungsgerichtshof bestätigt Umbettungsverbot
Umzug der Familie stellt keinen wichtigen Grund dar
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat einen Berufungszulassungsantrag zurückgewiesen, mit dem der Kläger die Umbettung des Leichnams seiner Mutter begehrte (Aktenzeichen 4 ZB 16.2301). Die Umbettungsgenehmigung hatte der Kläger zuvor bei dem beklagten Friedhofsträger erfolglos beantragt und erstinstanzlich vor Gericht ebenfalls nicht durchsetzen können. Weder der Umzug der Familie noch die vorgetragenen psychischen Probleme des Klägers würden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs einen wichtigen Grund zur Umbettung darstellen.
Dies wurde im Einzelnen wie folgt begründet:
Ein wichtiger Grund, wäre insbesondere dann anzunehmen gewesen, wenn die Umbettung dem Willen der Verstorbenen entsprochen hätte. Ein ausdrücklich geäußertes Einverständnis der Verstorbenen mit einer Umbettung lag jedoch nicht vor. Der Umzug war schließlich zu ihren Lebzeiten noch nicht absehbar. Auch die Umstände ließen den Schluss auf einen entsprechenden (mutmaßlichen) Willen nicht zu. Die Verstorbene und ihre Familie hätten zwar eine enge Beziehung gehabt, ihnen sei familiärer Kontakt und Nähe auch über den Tod hinaus äußerst wichtig gewesen. Dies bedeute laut Gericht dennoch nicht, dass die Verstorbene im Fall eines nicht vorhergesehenen Umzugs ihrer Hinterbliebenen eine Umbettung zweifellos in Kauf genommen hätte.
Ebenfalls ein wichtiger Grund hätte vorgelegen, wenn die Gründe des Totenfürsorgeberechtigten so gewichtig wären, dass die Totenruhe ausnahmsweise zurückstehen müsste. Das Interesse des totenfürsorgeberechtigten Klägers an der Umbettung seiner Mutter sei nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls aber nicht von derart überragendem Gewicht. Voraussetzung dafür wäre eine atypische, völlig unvorhersehbare Konstellation. Dazu reiche es nicht aus, wenn sich das allgemeine Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen realisiert, von diesem räumlich getrennt zu werden. Es müsse sich um einen außergewöhnlichen Geschehensablauf handeln. Dies gelte insbesondere bei der Umbettung eines Leichnams mit Blick auf den fortgeschrittenen Verwesungszustand, bei dem es zu Beschädigungen der sterblichen Überreste kommen könne und die Totenruhe daher in besonderem Maße beeinträchtigt würde. Es sei nicht ersichtlich, dass angesichts der rund 500 Kilometer Entfernung zum neuen Wohnort Grabbesuche und Grabpflege - gegebenenfalls unter Einbeziehung professioneller Hilfe Dritter (Friedhofsgärtner) - ganz ausgeschlossen oder unter keinen Umständen mehr zumutbar wären.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Klägers sei nicht anhand medizinisch objektivierbarer Tatsachen dargelegt, warum dieser zwingend eine Umbettung seiner Mutter an seinen jetzigen Wohnort erfordern würde. Die vorliegende hausärztliche Bescheinigung einer Depression "nach dem Tod seiner Mutter" lasse vielmehr den Schluss zu, dass diese unabhängig von der räumlichen Nähe zum Grab der Verstorbenen bestehe. In den nahezu drei Jahren zwischen dem Tod seiner Mutter und dem Umzug hätte offenbar trotz der in diesem Zeitraum ohne weiteres möglichen persönlichen Grabpflege und regelmäßigen Grabbesuche keine Verbesserung der Situation erzielt werden können.
Auch eine - vom Kläger angeführte - möglicherweise früher großzügigere Umbettungspraxis der beklagten Friedhofsverwaltung könne eine Umbettung nicht rechtfertigen. Diese wäre rechtswidrig gewesen. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht bestünde aber kein Rechtsanspruch.
Das Gericht wies jedoch am Ende seiner Entscheidung darauf hin, dass der Wunsch zur Umbettung gegebenenfalls nach Ablauf der Ruhezeit in fünf Jahren erfüllt werden könnte. Die Friedhofsverwaltung habe diesbezüglich bereits ihr Einverständnis signalisiert.
Anmerkung Aeternitas:
Für diejenigen, die Umbettungsentscheidungen verfolgen, war das Urteil an keiner Stelle überraschend. Zwei Punkte waren dennoch bemerkenswert:
Zum einen betont das Gericht, dass bei einem Leichnam die Totenruhe in besonderem Maße durch eine Umbettung beeinträchtigt werden würde. Damit scheint das Gericht der Meinung gegenüber aufgeschlossen, dass bei einer Umbettung von Ascheresten geringere Anforderungen gelten könnten.
Zum anderen hat das Gericht ausdrücklich klargestellt, dass mit Ablauf der Ruhezeit an den Grund für eine Umbettung nicht mehr dieselben strengen Anforderungen zu stellen sind. Damit hat es sich von einer eigenen Entscheidung aus dem Jahr 2011 distanziert. Damals war - wohl ohne dass das Gericht sich über die Problematik bewusst gewesen war - der wichtige Grund auch noch nach Ablauf der Ruhezeit nach gleichen Maßstäben überprüft worden.
(Quelle: Aeternitas e.V - Quelle: Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.03.2018, Az.: 4 ZB 16.2301)