Bestattungshaus Sauerbier

Würdevolle Beerdigungen und einfühlsame Trauerbegleitung

Sozialgericht entscheidet: Bestattungsvorsorge von über 8.000 Euro angemessen

Zurück zur Übersicht

Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Sozialgericht Düsseldorf ein Sozialamt zur Zahlung von Sozialhilfeleistung an einen Heimbewohner verurteilt. Das Amt hatte diese zuvor mit der Begründung abgelehnt, dass eine bestehende Bestattungsvorsorge nicht angemessen und daher zunächst teilweise aufzulösen sei. Das Sozialgericht bestätigte jedoch, dass 8.000 Euro angemessen seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass überflüssige Positionen oder welche aus dem oberen Preissegment beim Bestatter beauftragt worden wären.

In seinem Urteil verwies das Sozialgericht auf das Bundessozialgericht. Dieses habe bereits 2008 (Urteil vom 18.03.2008, Az.: B 8/9 b SO 9/06 R) angenommen, dass dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen sei. Das Bundessozialgericht habe daher Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen angesehen.

Bei der Bestimmung des angemessenen Betrages könnten grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen. Die Kosten für die Bestatterdienstleistungen in Höhe von insgesamt 2.915 Euro würden diesen Maßstäben gerecht. Es sei nicht ersichtlich, dass überflüssige Positionen oder welche aus dem oberen Preissegment beauftragt wären. Insbesondere der größte Einzelposten (Lindensarg Natur) bewege sich mit rund 1.500 Euro im mittleren Preissegment. Selbst wenn man als Friedhofsgebühren nicht die im Angebot berechneten Gebühren für ein Wahlgrab (3.529 Euro), sondern die geringeren für ein Reihengrab anfallenden Kosten in Höhe von 2.682 Euro zugrunde lege, verblieben dem Kläger von den 8.000 bei der Treuhand hinterlegten Euro noch etwa 2.400 Euro für Blumen, Grabmal, Traueranzeige, Grabpflege und sonstige Kosten. Dies erscheine insgesamt nicht unangemessen hoch. Darüber hinaus sei zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er die Bestattungsvorsorge zu einem Zeitpunkt vorgenommen habe, zu dem er noch über erhebliches Vermögen verfügte und nachdem er noch fast eineinhalb Jahre als Selbstzahler seinen Heimaufenthalt finanzieren konnte. Auch habe er nicht den vollständigen Betrag des Bestattungsangebotes (9.839,92 Euro) als Bestattungsvorsorge angelegt, sondern lediglich 8.000 Euro.

Insgesamt erscheine so der Betrag von 8.000 Euro für eine Erdbestattung in Jüchen angemessen. Die Verwertung des hinterlegten Betrages in Höhe von 8.000 Euro stelle daher eine Härte im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII dar, weil es sich um Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag handele.