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Bestattungspflicht des Neffen besteht unabhängig vom Verhältnis zum Onkel Gericht lehnt Berufungszulassungsantrag ab

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Das Oberverwaltungsgericht Sachsen in Bautzen hat in einem aktuellen Beschluss den Berufungszulassungsantrag des Neffen eines Verstorbenen zurückgewiesen. Der Neffe hatte sich gegenüber dem Ordnungsamt als zuständiger Behörde geweigert, die Bestattung seines Onkels zu organisieren und zu bezahlen. Mangels Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil vor dem Verwaltungsgericht in Dresden hielt das Oberverwaltungsgericht den Berufungszulassungsantrag schon formell für rechtswidrig. In der Sache nahm es dennoch weiter Stellung:

Die Feststellung der Bestattungs- und Kostentragungspflicht des Neffen wurde bestätigt. Diese bestünden nach dem Landesbestattungsgesetz unabhängig vom Verhältnis zu seinem Onkel.

Der Neffe hielt seine Inanspruchnahme nach dem Bestattungsgesetz angesichts der fehlenden persönlichen Beziehung zum Verstorbenen für verfassungswidrig und unverhältnismäßig. Die Verfassungswidrigkeit begründete er damit, dass eine solche Regelung nur der Bundesgesetzgeber hätte erlassen dürfen. Gemeint war damit wohl, dass eine entsprechende Regelung den im Unterhaltsrecht im BGB enthaltenen Kostenausgleichsregelungen im Todesfall zuzuordnen wäre.

Mit Verweis auf ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2010 ging das Oberverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass die landesrechtlichen Bestattungs- und Bestattungskostentragungspflichten vollkommen unabhängig von den zivilrechtlichen (unterhaltsrechtlichen) Regelungen anzusehen sind. Die Anordnung der Bestattungspflicht sowie die Reihenfolge der Pflichtigen und die Reihenfolge der Kostentragungspflichtigen würden daher der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen. Auch verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG ("allgemeine Handlungsfreiheit") bestünden nicht.

Der Gesetzeszweck der Bestattungspflicht besteht laut dem Beschluss in der Gefahrenabwehr. Insbesondere aufgrund einer möglichen Seuchengefahr sollen Bestattungen zügig beauftragt werden. Dazu benötigen die Behörden einfach festzustellende verantwortliche Ansprechpartner. Es stehe diesem Gesetzeszweck entgegen, Zumutbarkeitsgesichtspunkte - wie finanzielle Möglichkeiten oder ein bestehendes Näheverhältnis zum Verstorbenen - in die Prüfung der Bestattungspflicht einzubeziehen. Dabei müssten nämlich regelmäßig weit zurückliegende Sachverhalte eine Rolle spielen, die oft nur mit erheblichem zeitlichem Aufwand aufzuklären wären.

Wäre dem Neffen die Bestattung (gemeint ist hier wohl die Kostentragung) aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen tatsächlich nicht zumutbar, hätte er außerdem einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Sozialamt.

Mit der Feststellung der Kostentragungspflicht gegenüber dem Ordnungsamt ist noch nicht geklärt, wer letztendlich (zivilrechtlich) zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist. Seien Erben vorhanden, könnten diese wegen der Kosten nach § 1968 BGB in Regress genommen werden. So läge der Fall hier.

Anmerkung:
Nur in wenigen Bundesländern sind Neffen sowie Nichten überhaupt bestattungspflichtig. Neben Sachsen ist dies lediglich noch in Bayern und Hamburg der Fall. Der Beschluss ist grundsätzlich vor dem Hintergrund interessant, dass er eine umstrittene Frage beantwortet: In den Bundesländern wird unterschiedlich beurteilt, ob die Kostentragungspflicht gegenüber dem Ordnungsamt in Ausnahmefällen entfallen kann. Dies wurde hier mit Verweis auf den Anspruch nach § 74 SGB XII (Sozialbestattung) abgelehnt. Zum Beispiel in Bayern wird hingegen zumindest bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des (potentiell) Bestattungspflichtigen angenommen, dass die Kostentragungspflicht entfallen kann.

(Quelle: Aeternitas/ Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen vom 09.03.2018, Az.: 3 A 1057/17)