Mindestens 5.000 Euro Bestattungsvorsorge sind für das Sozialamt unantastbar
Mindestens 5.000 Euro Bestattungsvorsorge sind für das Sozialamt unantastbar
Sozialgericht Gießen verpflichtet Behörde zur Zahlung von Sozialhilfe | 10.10.2017 | 1 Kommentar |
Das Sozialgericht Gießen hat in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil einen Sozialhilfeträger zur Zahlung weiterer Sozialhilfeleistungen für eine Heimbewohnerin verpflichtet. Zuvor hatte die Behörde die Sozialhilfe mit der Begründung gekürzt, es seien neben dem allgemeinen Schonvermögen in Höhe von 2.600 Euro lediglich 4.000 Euro für eine Bestattung zu verschonen, diese Summe würde bei dem Vermögen der Heimbewohnerin um rund 600 € überschritten. Dem erteilte das Gericht eine Absage: Mindestens 5.000 Euro seien für die Bestattung angemessen und damit auch das Vermögen der Klägerin insgesamt geschützt.
Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003, Az.: 5 C 84.02, sei laut des Sozialgerichts Gießen grundsätzlich von der Verschonung einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall auszugehen. In der Rechtsprechung sei insgesamt anerkannt, dass die Verwertung eines angemessenen Vermögens, das der Bestattungsvorsorge dient, als unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII anzusehen ist. Dies ergebe sich insbesondere auch aufgrund des Urteils das Bundessozialgericht vom 18.03.2008, Az.: B 8/9b SO 9/06 R
Zur Bestimmung der Angemessenheit der Bestattungsvorsorge sei zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII ("Sozialbestattung") zu übernehmen habe, denn insofern werde den örtlichen Besonderheiten wie unterschiedlichen Friedhofskosten Rechnung getragen. Dabei sei hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung etc.) die Entscheidung des Heimbewohners zugrunde zu legen. Der sich hieraus ergebene Kostenbetrag, der einen einfachen Standard repräsentiere, sei unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Hierzu könnten die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen. Die Kosten nach der örtlichen Handlungsanweisung zur Gewährung von Leistungen nach § 74 SGB XII "Bestattungskosten" beliefen sich im vorliegenden Fall auf 2.500 Euro. Die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung seien bei ca. 7.000 Euro als Richtwert anzusetzen (Wert der Stiftung Warentest). Vor diesem Hintergrund sei der von der Klägerin für die Bestattungsvorsorge auf das Treuhandkonto überwiesene Betrag in Höhe von 6.300 Euro zu einem Anteil von mindestens 5.000 Euro als angemessen anzusehen. Dies allein führe im vorliegenden Fall, also bei einem Gesamtvermögen inklusive Bestattungsvorsorge in Höhe von 7.487,09 Euro, schon zum vollständigen Wegfall des Vermögenseinsatzes. Dieses läge schließlich unter der Summe von 2.600,00 € allgemeines Schonvermögen zuzüglich mindestens weiterer geschützter 5000 Euro für die Bestattung.
Anmerkung:
Seit dem 01.04.2017 wurde das allgemein zu verschonende Vermögen auf 5.000 Euro angehoben. Dieses ist – wie im Urteil zum alten Betrag in Höhe von 2.600 Euro richtig dargestellt wurde – neben einer angemessenen Bestattungsvorsorge als geschützt anzusehen.
(Quelle: Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25.07.2017, Az.: S 18 SO 160/16)