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Leichnam darf nicht mit umziehen

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VG München: Wille der Verstorbenen zur Umbettung ist unbeachtlich
Das Verwaltungsgericht München hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil den Umbettungsantrag des Sohnes einer Verstorbenen abgelehnt. Die gesamte Familie war in einen rund 500 Kilometer entfernten Ort gezogen. Daher wollte der Sohn den Leichnam seiner Mutter auf den Friedhof des neuen Heimatortes bringen lassen.

Das Verwaltungsgericht erteilte diesem Ansinnen eine Absage:
Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sei ausnahmsweise eine Umbettung zu genehmigen. Es sei dabei zwar eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an einer Umbettung und dem Gebot der Totenruhe vorzunehmen. Auszugehen sei aber davon, dass der Totenruhe grundsätzlich Vorrang einzuräumen sei, da der den Schutz der Totenruhe gewährleistende Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes einen besonderen Rang habe.

Einen wichtigen Grund würde insbesondere auch nicht ein geäußerter Wille der Verstorbenen darstellen, im Falle eines Umzuges mitgenommen zu werden. Es sei alleine der Wille maßgeblich, wo die Verstorbene zum Todeszeitpunkt habe bestattet werden wollen. Anderenfalls würde angesichts der mobiler werdenden Gesellschaft die Ausnahme zur Regel.

Auch eine schwere Depression des Sohnes der Verstorbenen, die durch seltenere Grabbesuche erschwert werden könne, stelle keinen wichtigen Grund dar. Das Gericht hatte diesbezüglich schon Zweifel an der Aussagekraft des vorgelegten Attestes. Es entspreche außerdem der Lebenserfahrung und zähle somit zum allgemeinen Lebensrisiko, dass es infolge des Todes von Angehörigen zu Depressionen kommen könne. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes falle somit allein in den Risikobereich des Überlebenden. Eine psychische Erkrankung könne nicht auf Kosten der Totenruhe der Verstorbenen behandelt werden.

Kritik:
Insbesondere wird in dem Urteil ein wesentlicher vom Bundesverfassungsgericht festgestellter Grundsatz zu Artikel 1 Grundgesetz in Ausprägung der Totenruhe verkannt (vgl. BVerfG Beschluss v. 09.05.2016 1 BvR 2202/13). Der Rechtsprechung lässt sich nämlich entnehmen, dass bei der Frage, was der Totenwürde entspricht, dem Willen des Verstorbenen ein besonderes Gewicht zukommt. Will der Verstorbene aber im Falle eines Umzuges seiner Familie mitgenommen werden, so wird dessen Würde daher nur mit einer Umbettung genüge getan. Es liegt im Interesse der Verstorbenen, dass Grabbesuche und Grabpflege durch die Angehörigen einfacher und damit besser möglich sind, wohingegen eine Ablehnung zu einer Vernachlässigung der Grabstätte führen kann.

(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29.09.2016, Az.: M 12 K 16.1874)