Bestattungshaus Sauerbier

Würdevolle Beerdigungen und einfühlsame Trauerbegleitung

Kein Schmerzensgeldanspruch wegen rechtswidriger Umbettung

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Mit Berufungsurteil vom 24.02.2017 hat das Landgericht Krefeld einen Schmerzensgeldanspruch der Tochter gegenüber der Witwe aufgrund einer Umbettung des Verstorbenen verneint. Die Witwe hatte die Urne ohne Benachrichtigung der Tochter aus einem Familiengrab ausbetten und in den Niederlanden in einem Fluss beisetzen lassen.

In der ersten Instanz hatte die Klägerin Auskunft über den aktuellen Bestattungsort ihres Vaters erstritten, scheiterte aber mit dem Antrag auf Schmerzensgeld. Letzteren verfolgte sie daraufhin im vorliegenden Berufungsverfahren weiter. Das Berufungsgericht wies die Klage mit der folgenden Begründung ab:

Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch wäre eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Tochter, eine einfache würde also nicht ausreichen. Es genüge weder die unterlassene Mitteilung über die Ausgrabung noch der fehlende (nachweisbare) Wille des Verstorbenen zur Störung seiner Totenruhe. Maßgeblich sei vielmehr zusätzlich, ob sich die Handlung der Beklagten als missbräuchliche, speziell die Rechte der Klägerin verletzende Wahrnehmung ihres Totenfürsorgerechts darstelle. Nur dann, wenn der Totenfürsorgeberechtigte aus sachwidrigen Gründen handele, er also ohne legitime, eigene Interessen den Verlust der Trauerstätte zu Lasten des Angehörigen in Kauf nehme, im äußersten Fall sogar auf deren emotionale Verletzung abziele, gehe mit der Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen zugleich eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des (engen) Angehörigen einher. Ob das Persönlichkeitsrecht des (engen) Angehörigen so schwerwiegend beeinträchtigt worden sei, sei im Wege einer Gesamtschau zu ermitteln. Dabei könnten Gesichtspunkte wie die Heimlichkeit des Vorgehens, der äußere Anlass sowie das Verhalten des Betroffenen nach der Ausgrabung zu berücksichtigen sein. Ferner könne im Zuge der Gewichtung der Schwere der Beeinträchtigung zu prüfen sein, ob Trauerbekundungen lediglich erschwert oder vielmehr faktisch unmöglich gemacht worden seien. Der Klägerin sei in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass das (offensichtlich) heimliche Vorgehen der Beklagten sowie ihre anschließende Weigerung, Auskunft zu erteilen, darauf hindeuten könnten, dass sich die Beklagte von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen. Allerdings habe die Beklagte immerhin behauptet, ihre Schwester habe den Verbleib des Verstorbenen im Familiengrab infolge eines Streits nicht weiter gebilligt, weshalb sie sich für die Ausgrabung entschieden habe. Hierbei könnte es sich um einen Willensentschluss gehandelt haben, deren Achtung der Klägerin zuzumuten gewesen sein könnte. Die Klägerin hätte, um dies zu widerlegen, nach Ansicht des Gerichts mehr vortragen bzw. beweisen müssen.

Anmerkung:
Aufgrund der für viele Angehörige bestehenden besonderen persönlichen Bedeutung des Trauerortes und der Befolgung des diesbezüglichen Willens des Verstorbenen sollte davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich bei einer rechtswidrigen Umbettung auch die Persönlichkeitsrechte der nahen Angehörigen schwerwiegend beeinträchtigt werden. Die Beweislast sollte umgekehrt zugrundegelegt werden: Der Umbettende sollte nachweisen müssen, dass er die (rechtswidrige) Umbettung aus dennoch achtenswerten Motiven vorgenommen hat.

(Quelle: Aeternitas und Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24.02.2017, Az.: 1 S 68/16 )