Bestattungshaus Sauerbier

Würdevolle Beerdigungen und einfühlsame Trauerbegleitung

Verwaltungsgericht München: Trauerfeier gehört zu einer würdigen Bestattung

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In dem zugrundeliegenden Fall weigerten sich die beiden erwachsenen Kinder einer Verstorbenen, für deren Bestattung zu sorgen. Infolgedessen ließ das zuständige Ordnungsamt die Bestattung durch das städtische Bestattungsinstitut durchführen. Dabei wurde auch eine Trauerfeier mit beauftragt. Die Kosten der Bestattung machte das Ordnungsamt dann bei einem der Brüder geltend, der sich gegen diese Inanspruchnahme zur Wehr setzte. Dies führte zu dem vorliegenden Gerichtsverfahren. Der Kläger machte geltend, der Beklagten (also der Stadt bzw. Gemeinde) sei durch seine Information bekannt gewesen, dass sich die Kosten einer Bestattung im Rahmen einer einfachen Feuerbestattung mit einfacher Urnenaussegnung zu bewegen habe. Es sei auch unverständlich, weshalb er allein zur gesamten Übernahme der Bestattungskosten herangezogen werden solle, obwohl noch ein Sohn existiere. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.

Der Kläger und sein Bruder seien beide als Gesamtschuldner zur Zahlung der vollen Bestattungskosten verpflichtet, weshalb es im Ermessen der Behörde gestanden habe, von wem sie das Geld forderte. Die Ermessensentscheidung sei weder willkürlich noch offenbar unbillig.

Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten beanstandeten die Richter nicht. Der Kläger ist nach dem Bestattungsgesetz (Art. 14 Abs. 2 Satz 2) zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet. Notwendige Kosten der Bestattung seien sämtliche Kosten der Gemeinde, die diese zur Erfüllung ihrer im Bestattungsgesetz vorgeschriebenen Aufgaben (Art. 14 Abs. 2 Satz 1) aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren.

Vorliegend handele es sich durchweg um notwendige Kosten, die auch gemäß § 74 des Zwölften Sozialgesetzbuches (§ 74 SGB XII: Übernahme der Bestattungskosten im Rahmen einer sogenannten Sozialbestattung) erstattungsfähig wären. Soweit die zuständige Behörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, habe sie in eigener Regie und in dem nach § 74 SGB XII erstattungsfähigen Kostenrahmen grundsätzlich eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren. Diesem Erfordernis habe die Gemeinde vorliegend durch die Durchführung einer kleinen Trauerfeier unter Anwesenheit eines Pfarrers entsprochen.

Laut Verwaltungsgericht gehe im Falle einer durchzuführenden ordnungsamtlichen Bestattung auch das Bestimmungsrecht hinsichtlich der Gestaltung der Bestattung auf die Gemeinde über. Die Veranlassung der Bestattung durch die Gemeinde stelle insofern mehr als eine bloße Ersatzvornahme dar. Sie habe im Rahmen der Ausübung dieses Bestimmungsrechts die bestattungsrechtlichen Vorgaben zu beachten und sei – wie jeder öffentliche Hoheitsträger – an die Grundrechte gebunden. Gemäß Art. 5 Satz 1 des Bayerischen Bestattungsgesetzes darf mit Leichen und Aschenresten Verstorbener nur so verfahren werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind und die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Neben den gesundheitlichen Aspekten seien demnach sehr wohl auch der Schutz der Würde des Verstorbenen basierend auf der Menschenwürde gemäß. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und der Schutz des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit Zweck des Bayerischen Bestattungsgesetzes.

Dass sich dieser Schutz ausschließlich darauf beschränken sollte, dass zum einen überhaupt eine (möglichst kostengünstige) Bestattung stattfinde und zum anderen eine Verletzung des Gebots der Pietät verhütet werde, die typischerweise durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohe, sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Vielmehr gehöre es zu einem die Würde des Verstorbenen berücksichtigenden Vorgehen eines Hoheitsträgers auch, dass ein Verstorbener nicht nur gesundheitspolizeilich ordnungsgemäß „beseitigt“ und bei den dafür erforderlichen Verrichtungen würdevoll behandelt wird, sondern auch, dass die Bestattung selbst in würdevoller Form geschieht. Diesem Erfordernis werde nicht allein dadurch Rechnung getragen, dass die Bestattung auf einem Friedhof erfolge, was allein schon aufgrund des Friedhofzwangs eine Selbstverständlichkeit sei.

Vielmehr seien seitens der Gemeinde hierbei auch das religiöse Bekenntnis des Verstorbenen und die ortsüblichen Bestattungszeremonien zu berücksichtigen. Denn es könne mangels Nachweises eines entgegenstehenden Willens eines Verstorbenen davon ausgegangen werden, dass ein Angehöriger einer Religionsgemeinschaft in Begleitung eines Geistlichen dieser Religionsgemeinschaft zu Grabe getragen werden möchte und dass dies auch im Rahmen der ortsüblichen Bestattungszeremonien erfolgen sollte. Dies entspreche auch dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit. Dieses wäre verletzt (Art. 5 Satz 1 BestG), wenn Verstorbene, deren Verwandte sich nicht um die Bestattung kümmern oder nicht zu ermitteln sind, seitens der Gemeinden ohne ortsübliche Bestattungszeremonie und ohne religiöse Begleitung bestattet würden. Es würde von der Allgemeinheit so empfunden werden, als würden diese Menschen lediglich möglichst kostengünstig „verscharrt“ werden. Auch diesem Vorwurf müsse und dürfe sich ein Hoheitsträger wie die beklagte Gemeinde im Rahmen einer von ihr in Auftrag gegebenen Bestattung nicht aussetzen.

Anmerkung:
Die Argumentation des Verwaltungsgerichts ist auch auf andere Bestattungsdienstleistungen auszudehnen. So ist es nach Meinung von Aeternitas rechtswidrig, wenn Menschen -– ohne dass es ihr ausdrücklicher Wunsch war –- anonym von den Ordnungsämtern bestattet werden. Noch schlimmer ist es, wenn dies weit entfernt vom Wohnort der Verstorbenen geschieht, um Geld zu sparen.

(Quelle: Verbraucherinitiative Aeternitas und Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28.08.2014)