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Bundesgerichtshof: Totenfürsorgeberechtigte darf Grabgestaltung im Sinn des Verstorbenen durchsetzen

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Dazu ist auch eine Klage zulässig

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Bundesgerichtshof gegen die Enkelin eines Verstorbenen entschieden: Sie habe es entsprechend dem Klageantrag ihrer Tante zu unterlassen, Gegenstände am Grab des Verstorbenen abzulegen. Das von dem Verstorbenen auf seine Tochter (also die Tante) übertragene Recht, sich um Art und Ort der Bestattung zu kümmern, setze sich am Recht, über die Grabpflege zu bestimmen, fort. Dieses Recht sei auch einklagbar.

Wer sich um Art und Ort der Bestattung kümmern und wer über die Grabpflege - als Bestandteil der Totenfürsorge - bestimmen darf, ergebe sich laut Gericht aus dem (mutmaßlichen) Willen eines Verstorbenen. Im vorliegenden Fall habe dieser unstreitig eine pflegefreie, naturnahe Grabstelle gewünscht und seine Tochter mit der Durchführung der Bestattung betraut, ihr also das Totensorgerecht übertragen. Die Klägerin sei daher befugt gewesen, den vom Verstorbenen geäußerten Willen in dem von ihm gesetzten Rahmen zu konkretisieren.

Die Enkelin hatte verschiedene Gegenstände wie Blumentöpfe, Kunststoffblumen, Engel und Ähnliches an der Baumgrabstätte des Großvaters abgelegt. Das Erscheinungsbild der Grabstätte sei laut Gericht dadurch in unzulässiger Weise verändert worden. Dies habe nicht nur dem Wunsch des Verstorbenen, sondern auch der Friedhofssatzung widersprochen.

Das Recht der Totensorgeberechtigten Tochter solche Grabgestaltungen zu unterbinden, sah der Bundesgerichtshof ausdrücklich als einklagbar an: Es sei nicht alleine Sache der Friedhofsverwaltungen, die Ordnung auf dem Friedhof bezüglich der Grabpflege aufrechtzuerhalten, es bestünden auch justiziable Ansprüche eines Totensorgeberechtigten aus dem Zivilrecht nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.

(Quelle: Verbraucherinitiative Aeternitas, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2019, Az.: VI ZR 272/18)