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Verbot von Grababdeckung bei Verwesungsstörungen zulässig

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Verbot von Grababdeckung bei Verwesungsstörungen zulässig
Nicht immer ist ein gutachterlicher Nachweis erforderlich | 27.10.2017 | 0 Kommentare |

In einem aktuell veröffentlichten Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass ein Friedhofsträger die Abdeckung eines Grabes mit einer Platte wegen möglicher Verwesungsstörungen untersagen darf. Den Berufungszulassungsantrag der Klägerin wiesen die Richter zurück und bestätigten damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Dort hatte die Frau im Vorfeld gegen das durch den Friedhofsträger ergangene Verbot geklagt, eine Vollabdeckung des Grabes ihres Mannes vorzunehmen.

Das Verwaltungsgericht hielt jedoch die Begründung des Friedhofsträgers für überzeugend, dass im betreffenden Grabfeld aufgrund der Bodenbeschaffenheit Verwesungsstörungen vorkämen, welche durch Abdeckungen verschlimmert würden. Nach Ansicht der Richter des Oberverwaltungsgerichts in Münster ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Es seien unbestritten zwischen September 2013 und Juli 2014 häufig unverweste Leichenteile oder gar weitgehend erhalten gebliebene Leichname in dem betreffenden Grabfeld vorgefunden worden. Bei dieser eindeutigen Sachlage sei der Friedhofsträger ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht gehalten, eine fachgutachterliche Stellungnahme eines Geologen zur Frage der Bodenbeschaffenheit einzuholen, wie es die Klägerin gefordert hatte. Es käme dann auch nicht darauf an, ob es in zumutbarer Entfernung andere „gestaltungsfreie“ Friedhofsteile gäbe, in denen Grabplatten erlaubt wären.

Anmerkung:
Bislang wurde in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich verlangt, dass die Verwesungsproblematik durch ein Bodengutachten oder eine sonstige sachverständige Stellungnahme nachgewiesen wird. Ist jedoch unstreitig, dass es in einem Bereich zu Verwesungsstörungen kommt, kann man die Auffassung vertreten, das Bestehen auf ein Sachverständigengutachten würde nur zu einem unnötigen Formalaufwand führen. Allerdings muss die Ursache von Verwesungsstörungen nicht unbedingt (nur) bei den Bodenverhältnissen liegen. Hauptursache könnten zum Beispiel auch die (früher) verwendeten Särge und das Bekleidungsmaterial sein. In solchen Fällen würde es dann nach Auffassung von Aeternitas zu einer unangemessenen Einschränkung der Rechte der Grabnutzer kommen. Denn die Grabplatte würde verboten, obwohl es bei Verwendung der heute üblichen, vergänglichen Materialien für Sarg und Kleidung zu keinen Verwesungsstörungen käme.

(Quelle: Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.09.2017, Az.: 19 A 1798/16)