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Friedhofsträger muss Neuwert eines Grabmals ersetzen

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Friedhofsträger muss Neuwert eines Grabmals ersetzen
Grabmal wurde vor Ablauf der Grabnutzungszeit abgeräumt | 27.10.2017 | 0 Kommentare |

In einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 28.02.2017 hat das Landgericht Aachen einem Sohn und Eigentümer des Grabmals seines Vaters Schadenersatz in Höhe von 1.195 Euro zugesprochen. Die Friedhofsverwaltung hatte das Grabmal und weitere Gegenstände vom Grab entfernt, obwohl erst zwei Monate später die Grabnutzungszeit abgelaufen wäre. Das Landgericht bemaß die Höhe des Schadensersatzes am Wert eines neuen Grabmals, welches in Art und Güte dem Abgeräumten entspricht.

Außergerichtlich hatte der Friedhofsträger lediglich einen Betrag von 200 Euro angeboten. Er vertrat - wie nun auch vor Gericht - die These, dass das Grabmal zum Ende der Grabnutzung seinen Zweck erfüllt habe und der Zeitwert damit auf null Euro reduziert wäre. Dieser Rechtsansicht erteilte das Landgericht eine Absage:
Der Kläger sei so zu stellen, als hätte sich der beklagte Friedhofsträger pflichtgemäß verhalten. Maßgeblich sei, wie sich im Falle pflichtgemäßen Verhaltens, also einer Räumung des Grabes zum vereinbarten Zeitpunkt, die Vermögenslage des Klägers entwickelt hätte.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass Granit, aus dem das streitgegenständliche Grabmal gefertigt war, ein langlebiges Material darstelle. Aufgrund seiner Materialeigenschaften sei er sehr unempfindlich. Bei der richtigen Pflege (insbesondere fachmännische Politur) könne er seinen Glanz lebenslang behalten. Darüber hinaus sei ein Grabmal aus Granit nicht auf einen Austausch wegen Verschleißes, insbesondere durch Verwitterung angelegt. Aus den Materialeigenschaften ergebe sich, dass der Wert des streitgegenständlichen Grabmals bei der Räumung nicht durch einen Abzug neu für alt (eine Art Vorteilsausgleich für den Erhalt eines höherwertigen neuen Gegenstandes anstelle eines alten) auf einen Zeitwert zu reduzieren sei. Die Langlebigkeit bzw. Haltbarkeit von Granit spreche vielmehr für einen unveränderten Wert, sodass durch eine Neuanschaffung keine Vermögensmehrung beim Kläger einträte.

Aus dem außerdem bestehenden Interesse des Klägers, das Grabmal im Gedenken an seinen Vater in seinem Garten zu platzieren, ergebe sich überdies, dass es mit Erreichen der Ruhefrist eben nicht wegen Zweckerfüllung wertlos geworden sei. Doch selbst wenn man dies annähme, wäre der Zweckentfall erst zum vereinbarten Räumungstermin eingetreten und nicht bereits zum Zeitpunkt der verfrühten Räumung. Dann jedoch besaß die Grabausstattung noch ihren vollen materiellen Wert. Gänzlich fehl ginge es, den im Andenken an den verstorbenen Vater liegenden und durch das Grabmal vermittelten Wert einer zeitlichen Abschreibung zu unterwerfen.

(Quelle: Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.02.2017, Az.: 12 O 364/16)