Bestattungshaus Sauerbier

Würdevolle Beerdigungen und einfühlsame Trauerbegleitung

Grabpflegekosten sind nicht vom Sozialamt zu übernehmen

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Bundessozialgericht sieht Rechtsfrage als geklärt an

Nach einem aktuellen Beschluss des Bundessozialgerichts in Kassel müssen Grabpflegekosten bei einer sogenannten Sozialbestattung nicht vom Sozialamt übernommen werden. Sie seien nämlich nicht untrennbar mit der Bestattung an sich verbunden. Im vorliegenden Fall hat ein Antragsteller (Kläger) in der zweiten Instanz vor dem Landessozialgericht Hessen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII zugesprochen bekommen, da ihm die Begleichung aus eigener Tasche nicht zumutbar war. Bezüglich der Grabpflegekosten wurde das Sozialamt jedoch nicht in die Pflicht genommen. Diese Rechtsansicht bestätigt der vorliegende Beschluss des Bundessozialgerichts.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Träger einer stationären Einrichtung für behinderte Menschen, der einen eigenen Friedhof betreibt. Dieser Träger war gemäß dem vorinstanzlichen Urteil als bestattungs- und bestattungskostentragungspflichtig für den verstorbenen Heimbewohner anzusehen. Mit dem vorliegenden Revisionszulassungsantrag verfolgte der Kläger den Erstattungsanspruch bezüglich der Grabpflegekosten weiter. Er hielt die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob Kosten für die Grabpflege zu den vom Sozialhilfeträger zu erstattenden Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII gehörten, falls die Bestattung nach dem geltenden Friedhofs- und Bestattungsgesetz nur bei für die Dauer der Ruhezeit gesicherter Grabpflege erlaubt sei. Das Bundessozialgericht habe schließlich in einem früheren Urteil entschieden, dass all die Kosten als Bestattungskosten anzusehen seien, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstünden, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden könne. Das Hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz sehe bei Bestattungen außerhalb von öffentlichen Friedhöfen aber vor, dass die Bestattung nur erlaubt werden könne, wenn die ordnungsgemäße Grabpflege während der Ruhefrist gesichert sei.

Der Argumentation des Klägers folgte das Bundessozialgericht nicht. Die aufgeworfene Rechtsfrage sei im Hinblick auf sein früheres Urteil (Senatsentscheidung vom 25.8.2011, BSGE 109, 61 ff) nicht mehr klärungsbedürftig.

Zu ersetzende Bestattungskosten seien hiernach zwar all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf. Hieraus ergebe sich aber auch, dass Kosten für die nach der Bestattung anfallende Grabpflege keine Kosten im Sinne des § 74 SGB XII darstellten, weil sie gerade nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet seien. Sie setzten vielmehr eine solche Bestattung und die erste Grabherrichtung gerade erst voraus. Dass der Kläger als privater Friedhofsbetreiber, also nicht in seiner - insoweit unterstellten - Eigenschaft als Bestattungspflichtiger, landesrechtlich zur Grabpflege der auf dem von ihm betriebenen Friedhof liegenden Grabstellen verpflichtet sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Diese öffentlich-rechtliche Regelung stehe nicht im Zusammenhang mit der Bestattungspflicht, sondern mit der Erlaubnis, Bestattungen auch außerhalb öffentlicher Friedhöfe durchzuführen. Dem Kläger stünde es folglich in jedem Fall frei, den Verstorbenen auch auf einem öffentlichen Friedhof beerdigen zu lassen, um seiner möglichen Bestattungspflicht zu genügen. Die Entscheidung für die Bestattung auf dem von ihm betriebenen Friedhof, obwohl die Kosten der Grabpflege nicht durch Dritte gesichert seien, könne deshalb sozialhilferechtlich zu deckende Kosten nicht auslösen.

Kritik:
Das Urteil berücksichtigt nicht, dass Kosten für eine Grabpflege bei rechtmäßigem Handeln nicht zu vermeiden sind. Denn in (nahezu) jeder Friedhofssatzung ist bei einem vom Sozialamt zu bezahlenden Reihengrab die Verpflichtung des Grabnutzungsberechtigten enthalten, für eine Grabpflege zu sorgen. Diese Pflege ist kostenlos nicht möglich. Insofern geht die Begründung fehl, dass es dem Kläger auch frei stünde, die Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof bestatten zu lassen. Denn auch in diesem Falle wären schließlich Kosten für eine Grabpflege zu übernehmen gewesen. Deshalb sind die Kosten gerade auch Folge der Bestattungspflicht.

Hinweis:
Da angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Durchsetzen der Übernahme der Grabpflegekosten durch das Sozialamt schwierig ist, ist es umso wichtiger, möglichst bereits zu Lebzeiten für die Grabpflege vorzusorgen. Eine angemessene Grabpflegevorsorge ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts neben einer angemessenen Vorsorge für die Bestattung und neben dem "normalen" Schonvermögen vor dem Sozialamt sicher. Hierzu müssen vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, die eine andere Zweckverwendung als zur Grabpflege (und Bestattung) ausschließen oder zumindest wesentlich erschweren.

(Quelle: Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24.02.2016)